Das Manöver des vorletzten Augenblicks ist ein Begriff aus dem Schifffahrtsrecht und bezeichnet das Eingreifen des kurshaltepflichtigen Fahrzeugs, wenn erkennbar wird, dass das ausweichpflichtige Fahrzeug seiner Pflicht nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Moment wird der Kurshalter von seiner strikten Kurshaltepflicht befreit und darf selbst Maßnahmen zur Kollisionsvermeidung ergreifen.
Rechtsgrundlage (KVR Regel 17 a) ii))
Die Grundlage findet sich in den Kollisionsverhütungsregeln (KVR), Regel 17 a) ii). Dort heißt es:
„Der Kurshalter darf jedoch zur Abwendung eines Zusammenstoßes selbst manövrieren, sobald klar wird, dass der Ausweichpflichtige nicht angemessen nach diesen Regeln handelt.“
Damit wird deutlich: Das Manöver des vorletzten Augenblicks ist kein Notmanöver, sondern ein rechtlich vorgesehenes Eingreifen, sobald die Gefahr erkennbar wird.
Typisches Praxisbeispiel
Ein klassischer Fall ist die Begegnung zwischen einem Maschinenfahrzeug (z. B. einem Berufsschiff) und einem Segelfahrzeug. Nach den KVR ist das Maschinenfahrzeug ausweichpflichtig. Kommt es dieser Pflicht offensichtlich nicht nach – etwa weil Kurs und Geschwindigkeit unverändert bleiben und die Peilung konstant ist – darf das Segelfahrzeug als Kurshalter selbst handeln.
Ab diesem Zeitpunkt ist es von der reinen Kurshaltepflicht befreit und darf zur Vermeidung eines Zusammenstoßes manövrieren.
Einschränkung nach KVR Regel 17 c)
Wichtig ist jedoch die ergänzende Vorschrift der KVR Regel 17 c):
„Ein Maschinenfahrzeug, das bei kreuzenden Kursen nach Buchstabe a Ziffer ii manövriert, um einen Zusammenstoß mit einem anderen Maschinenfahrzeug zu vermeiden, darf seinen Kurs, sofern die Umstände es zulassen, gegenüber einem Fahrzeug an seiner Backbordseite nicht nach Backbord ändern.“
Das bedeutet: Befindet sich das andere Fahrzeug an Backbord, darf ein Maschinenfahrzeug grundsätzlich nicht nach Backbord ausweichen, wenn es selbst eingreift. Ziel dieser Regel ist es, unklare oder widersprüchliche Manöver zu vermeiden.
Typischer Fehler in der Sportschifffahrt
In der Praxis der Sportschifffahrt wird gegen diese Regel häufig verstoßen. Beispiel: Ein Berufsschiff weicht an Backbord nicht aus. Der Kurshalter unter Maschine ändert daraufhin seinen Kurs nach Backbord, um hinter dem Heck des anderen Schiffes durchzugehen. Dieses Manöver kann jedoch gegen Regel 17 c) verstoßen, wenn es sich um zwei Maschinenfahrzeuge handelt.
Richtig ist: Das Manöver muss klar, eindeutig und regelkonform sein – und darf nicht selbst neue Kollisionsgefahren erzeugen.
Abgrenzung zum Manöver des letzten Augenblicks
Das Manöver des vorletzten Augenblicks erfolgt, sobald erkennbar wird, dass der Ausweichpflichtige versagt. Das Manöver des letzten Augenblicks hingegen ist eine reine Notmaßnahme bei unmittelbar drohender Kollision. Gute Seemannschaft zielt darauf ab, bereits auf der Stufe des vorletzten Augenblicks zu handeln.
Relevanz für die SKS-Prüfung
Im Sportküstenschifferschein (SKS-Schein) ist das Verständnis von Regel 17 zentral. Prüfungsrelevant ist insbesondere die Frage, wann der Kurshalter eingreifen darf und welche Einschränkungen – insbesondere das Backbord-Verbot für Maschinenfahrzeuge – dabei gelten.
Das Manöver des vorletzten Augenblicks ist somit ein Ausdruck verantwortungsvoller und vorausschauender Schiffsführung im Sinne der Kollisionsverhütungsregeln.