SKS: Sportküstenschifferschein

white sailing boat on body of water

Der Sportküstenschifferschein (SKS) ist der amtliche Führerschein zum Führen von Yachten mit Antriebsmaschine und unter Segel in Küstengewässern (alle Meere bis 12 Seemeilen Abstand von der Festlandküste). Er ist vorgeschrieben für das Führen von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten in den Küstengewässern.

Voraussetzungen

• Mindestalter: 16 Jahre

• Besitz des SBF-See (Sportbootführerschein See)

• Nachweis von 300 Seemeilen auf Yachten mit der jeweiligen Antriebsart in Küstengewässern

Umschreibung und Ersatz

Informationen zu Umschreibungen und Ersatzausfertigungen finden Sie hier.

Prüfung

Die Prüfung zum SKS besteht aus einer theoretischen (schriftlichen), ggf. mündlichen, und einer praktischen Prüfung.

Theoretische Prüfung

In der theoretischen Prüfung müssen erweiterte Kenntnisse in folgenden Themenbereichen nachgewiesen werden:

Navigation

• Seemannschaft

• Schifffahrtsrecht

• Wetterkunde

Die theoretische Prüfung besteht aus zwei Teilprüfungen: einem Fragebogen und einer mehrteiligen Navigationsaufgabe (Kartenaufgabe). Den zugrundeliegenden Fragenkatalog finden Sie unter www.elwis.de. Natürlich ist dieser Fragenkatalog auch im SKS Buddy integriert.

Zur theoretischen Prüfung benötigen Sie:

• Übungskarte: deutsche Seekarte D49 (INT 1463), Stand 2011, XII – Nordsee: Mündungen der Jade, Weser und Elbe

• Karte 1/INT1

• Begleitheft für die Kartenaufgaben im Fach Navigation für den Sportküstenschifferschein (Ausgabe 2013)

• Navigationsbesteck: Kursdreiecke oder Portland Course Plotter, Zirkel, Bleistift etc.

• Nicht programmierbarer und nicht programmierter Taschenrechner

Die Übungskarte darf sauber radiert sein und ebenso wie die Karte 1/INT1 und das Begleitheft keinerlei Markierungen oder zusätzliche Eintragungen enthalten. Eingeklebte „Seiten-Reiter“ im Begleitheft sind unzulässig.

Praktische Prüfung

In der praktischen Prüfung müssen die theoretischen Kenntnisse über das Führen einer Yacht in Küstengewässern umgesetzt und angewendet werden. Im Einzelnen werden folgende Fähigkeiten gefordert:

Mit Antriebsmaschine und unter Segel:

Pflichtaufgaben

• Rettungsmanöver unter Segel

• Rettungsmanöver mit Maschinenunterstützung

Beide Manöver müssen gefahren und mindestens im zweiten Versuch mit ausreichendem Ergebnis ausgeführt werden. Sie dürfen nicht zu einem Manöver zusammengefasst werden.

Manöver mit Antriebsmaschine

Anlegen mit Antriebsmaschine

• Ablegen mit Antriebsmaschine

Manöver unter Segel

• Wenden oder Halsen/Q-Wende

• Beidrehen/Beiliegen

Alle Manöver müssen mindestens im zweiten Versuch mit ausreichendem Ergebnis ausgeführt werden.

Sonstige Aufgaben

• Seemannschaft/Fertigkeiten: Sicherheitseinweisung, Notrolle, Handhabung Lifebelt und Lifeline, Anwenden von Leinen beim An- oder Ablegen (Spring, Vor- und Achterleine, Leine auf Slip)

• Wetterkunde: Ablesen der Wetterinstrumente Thermometer und Barometer, Beurteilen der Wetterlage am Ort und zum Zeitpunkt der Prüfung

• Navigation: Bestimmung des Schiffsortes, Absetzen, Bestimmen und Umwandeln von Kursen, Arbeiten mit einem Empfänger für ein satellitengestütztes Funknavigationsverfahren, Arbeiten mit dem Steuerkompass oder Handpeilkompass

• Motor, elektrische Anlage und Gasanlage: Kontrolle und Bedienung

Von den sonstigen Aufgaben (Seemannschaft/Fertigkeiten, Wetterkunde, Navigation, Motor, elektrische Anlage und Gasanlage) müssen drei von vier Aufgaben mit „ausreichend“ bewertet werden.

Seemannschaft/Manöver

• Mit Antriebsmaschine: Drehen und/oder Aufstoppen auf engem Raum, Vorbereitung der Yacht für das Ein- und Auslaufen, Durchführen eines Ankermanövers

• Unter Segel: Segelsetzen/Segelbergen in Fahrt, Einreffen und/oder Ausreffen in Fahrt, Aufschießer fahren

Von den Seemannschafts-/Manöveraufgaben dürfen höchstens zwei gestellt werden, und eine Aufgabe muss mit „ausreichend“ bewertet werden.

Mit Antriebsmaschine

Wird der SKS nur mit Antriebsmaschine angestrebt, werden die oben beschriebenen Manöver mit Maschinenunterstützung und unter Segel nicht geprüft.

Fristen und Nichterscheinen zur Prüfung

• Die Prüfung muss innerhalb von 24 Monaten abgeschlossen werden – Frist von der ersten abgelegten Teilprüfung bis zur letzten – andernfalls verfallen bereits bestandene Prüfungsteile.

• Die Wiederholung eines nicht bestandenen Prüfungsteils bzw. einer nicht bestandenen Prüfung ist frühestens nach vier Wochen möglich.

• Bei Nichterscheinen zum geladenen Prüfungstermin wird eine Nichterscheinensgebühr in Höhe der beantragten Leistung, max. 25,00 € fällig. Die Gebühren werden vom jeweiligen Prüfungsausschuss festgesetzt.

Gebühren der SKS Prüfung

Die Prüfungsgebühren setzen sich aus der Zulassungsgebühr, der Gebühr für Theorie- und/oder Praxisprüfung und der Gebühr für die Erteilung des Führerscheins zusammen. Darin enthalten sind Nebenkosten, die die Reisekosten der Prüfungskommission sowie Kosten für die Bereitstellung von Prüfungsräumen beinhalten. Nicht enthalten sind Reisekosten, die bei Auslandsprüfungen anfallen. Diese werden gesondert als Auslage erhoben. Gebühren und Auslagen werden durch den Prüfungsausschuss erhoben. (Angaben ohne Gewährt, Stand 2024)

• Zulassung: 22,26 Euro

• Prüfung Theorie: 81,86 Euro

• Prüfung Praxis: 113,42 Euro

• Erteilung Führerschein: 27,04 Euro

• Summe Gesamtprüfung (inkl. MwSt.): 244,58 Euro

• Wiederholung einer Teilprüfung Theorie (inkl. MwSt.): 53,45 Euro

Link zu den Prüfungsausschüssen & Terminen

Anmeldung zur SKS Prüfung und Antragsunterlagen

Die Anmeldung zur Prüfung muss bei einem der zuständigen regionalen Prüfungsausschüsse erfolgen. Hier finden Sie die DSV-Prüfungsausschüsse in Ihrer Nähe. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassung. Dazu müssen folgende Unterlagen bis spätestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin eingereicht werden:

• Antrag auf Zulassung

• Kopie des Sportbootführerscheins mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen (zusätzlich muss das Original am Prüfungstag vorgelegt werden)

• Für die praktische Prüfung: Seemeilennachweis entsprechend Zulassungsvoraussetzungen

• Ein aktuelles Passbild (35 mm x 45 mm, ohne Kopfbedeckung)

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