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SKS Frage: Welche Atem- oder Blutalkoholkonzentration darf laut SeeSchStrO nicht erreicht werden, damit kein Verbot für ein Führen eines Fahrzeugs oder als Mitglied der Crew für ein Ausüben des Brückendienstes besteht?

Die Musterantwort

0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

Auszug aus dem offiziellen Fragenkatalog von elwis.de

SKS-Buddy's Kurzantwort

0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut.

Verständlich erklärt

Die SeeSchStrO legt diese Werte als absolute Grenze fest: Wird einer der genannten Atem- oder Blutalkoholwerte erreicht, besteht ein Verbot, ein Fahrzeug zu führen oder als Besatzungsmitglied Brückendienst auszuüben. Es kommt dabei nicht zusätzlich darauf an, ob bereits konkrete Ausfallerscheinungen festgestellt werden. Maßgeblich ist auch eine im Körper vorhandene Alkoholmenge, die zu einer entsprechenden Konzentration führen würde. Rechtsgrundlage ist § 3 SeeSchStrO.

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