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SKS Frage: Welche Atem- oder Blutalkoholkonzentration darf laut Verordnung zu den KVR nicht erreicht werden, damit kein Verbot für ein Führen eines Fahrzeugs oder als Mitglied der Crew für ein Ausüben des Brückendienstes besteht?

Häufigkeit: 1
Fragebogen 9

Die Musterantwort

0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

Auszug aus dem offiziellen Fragenkatalog von elwis.de

SKS-Buddy's Kurzantwort

0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut

Verständlich erklärt

Die Grenzwerte ergeben sich aus § 3 der Verordnung zu den Kollisionsverhütungsregeln (KVR). Sie gelten für Fahrzeugführer sowie für Mitglieder der Crew, soweit sie Brückendienst ausüben. Bereits das Erreichen eines der Werte genügt für das Verbot; es muss keine konkrete Fahruntüchtigkeit nachgewiesen werden. Ebenfalls verboten ist die Aufnahme einer Alkoholmenge, die zu diesen Konzentrationen führt. Die Regel dient der Sicherheit der Schifffahrt, da Alkohol Wahrnehmung, Reaktionsfähigkeit und Urteilsvermögen beeinträchtigt. Maßgeblich sind 0,25 mg Alkohol je Liter Atemluft beziehungsweise 0,5 Promille Alkohol im Blut.

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